Nehmen wir an, Ihr Großvater oder Vater hat Tauben gezüchtet und ist gestorben. Sie haben sein Erbe angetreten und auch seine Tauben sind noch da. Jetzt könnten Sie denken: "Ich scheuche sie einfach aus dem Schlag und mache den Einflug zu. Die finden schon was. Und ich bin sie los."
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Unser Rat: Tun Sie das nicht. Das wäre ein grober Verstoß gegen das Tierschutzgesetz:
TierSchG. § 3, 3
"Es ist verboten, ein ... in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen..., um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen."
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Durch das Aussperren der Tauben setzen Sie sie dem Hungertod aus. Das erfüllt den Straftatbestand: TierSchG. § 17, 2 b
"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."
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Kurzum: Sie als Erbe sind verpflichtet, sich verantwortlich um die Versorgung der Tauben des Verstorbenen zu kümmern:
TierSchG. § 2, 1
"Wer ein Tier ... zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen."