Tauben auszusetzen ist bei strafe verboten

Nehmen wir an, Ihr Großvater oder Vater hat Tauben gezüchtet und ist gestorben. Sie haben sein Erbe angetreten und auch seine Tauben sind noch da. Jetzt könnten Sie denken: "Ich scheuche sie einfach aus dem Schlag und mache den Einflug zu. Die finden schon was. Und ich bin sie los."

.

Unser Rat: Tun Sie das nicht. Das wäre ein grober Verstoß gegen das Tierschutzgesetz:

TierSchG. § 3, 3
"Es ist verboten, ein ... in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen..., um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen."

.

.

.

.

Durch das Aussperren der Tauben setzen Sie sie dem Hungertod aus. Das erfüllt den Straftatbestand: TierSchG. § 17, 2 b

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt."

.

Kurzum: Sie als Erbe sind verpflichtet, sich verantwortlich um die Versorgung der Tauben des Verstorbenen zu kümmern:

TierSchG. § 2, 1

"Wer ein Tier ... zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen."



© Stadttauben Lüneburg e.V. 02-05-2023   Impressum